Urteile und Aktivitäten

GUTACHTEN SIND VERTRAUENSSACHE!

Tief durchatmen und voll entspannt zurücklegen.
Das war ein guter Mausklick!
Völlig unbesorgt können Sie der Zukunft ins Gesicht sehen.

Urteile

Über die Qualifikation und Aufgaben eines Krankengymnasten
Auszug: Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 19. April 1993, AZ.: 5 K 2084/92)
Auszug: Urteil des OLG Düsseldorf vom 8.6.93, AZ: U (Kart) 28/92

Die eigene Befunderhebung ist wesentliches Merkmal der Tätigkeit eines Krankengymnasten, da diese grundsätzlich -und zwar auch im Angestelltenverhältnis- eigene Behandlungspläne eigenverantwortlich erstellen und Therapien durchführen.
Und weiterhin aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz:

Die Diagnose eines Arztes ergibt keineswegs eine sofortige Behandlungsmöglichkeit.
Im Rahmen einer finanzgerichtlichen Klage machte eine frühere Gymnastiklehrerin zur Verringerung ihrer Steuerlast geltend, ihre Umschulung zur Krankengymnastin sei nur der Erwerb einer Zusatzqualifikation.


Das Gericht hatte also die Berufsbilder zu vergleichen 
Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Gymnastiklehrer nicht einen der Krankengymnastik vergleichbaren Beruf ausüben.

Das Gericht hat zur Begründung nach dem Berufsbild in der Verkehrsanschauung, dem Ausbildungsbild beider Berufe nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie nach den gesetzlichen Befugnissen der Berufsangehörigen verglichen, ob und in welchem Maß Übereinstimmungen und Unterschiede bestehen.

Da Krankengymnasten sogenannte Katalogberufler des Einkommensteuerrechts sind, und schon in vielen Finanzrechtsstreiten um diese Einstufung gestritten wurde, konnte das Gericht sich an eine schon lange bestehende Systematik zur Abgrenzung von Berufsbildern halten.

Ausgehend von der Überlegung, dass Krankengymnasten grundsätzlich - und zwar auch im Angestelltenverhältnis - eigene Behandlungspläne verantwortlich erstellen und durchführen, während Gymnastiklehrer nach dem Heilpraktikergesetz nur unter Aufsicht eines Arztes eine Heilbehandlung vornehmen können, führt das Gericht aus, dem stehe auch die Notwendigkeit einer Diagnosestellung per Rezept durch einen Arzt vor einer krankengymnastischen Behandlung entgegen.

Denn nach dem Ausbildungsbild sei gerade die eigene Befunderhebung wesentliches Merkmal der Tätigkeit eines Krankengymnasten. Wörtlich heißt es:

„Denn die Befunderhebung kann und soll wesentlich genauer erfolgen als die Diagnose eines Arztes. Eine Übersetzung von gängigen -lateinischen- ärztlichen Diagnosen wie z.B. „Schulterschmerz-“ und „Knieschmerzerscheinung“ ergibt keineswegs eine sofortige Behandlungsmöglichkeit.“
Somit wird das Berufsbild des Krankengymnasten wesentlich davon bestimmt, dass ihm ganz überwiegend nur eine grobe Richtung vorgegeben wird und der Berufsangehörige aufgrund eigenen Wissens eine differenzierte - manchmal sogar eine andere - Diagnose erstellt und dementsprechend behandelt.

Dabei vergleicht das Gericht die Kenntnisse in der Anatomie übrigens auch mit dem eines Allgemeinarztes und kommt zu dem Schluss, dass nach der Verkehrsanschauung und der Ausbildung wegen der andauernd notwendigen und auch in hohem Maße tatsächlich durchgeführten Fortbildungen von Krankengymnasten, welche in das Berufsbild einfließen, Krankengymnasten genauere Kenntnisse hätten. Der Senat geht weiter davon aus, dass:„mindestens ein Anteil von 40 % des beruflichen Wissenstandes erst durch Fortbildungskurse erlangt oder auf neuesten Stand gebracht werden“.

Dieses impliziert auf keinen Fall die Notwendigkeit einer späteren Überprüfung, Sonderzulassung oder Zertifizierung, denn das Oberlandesgericht Düsseldorf AZ: U (Kart) 28/92 hatte am 8.6.93 festgestellt:
„Mit dem Erwerb und der Erteilung beruflicher Qualifikation soll gerade erreicht werden, daß später im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmte Fähigkeiten ohne weitere Überprüfung vorausgesetzt werden können.“
Im Klartext übertragen: 
Mit dem Erwerb (Krankengymnastik-Examen) und der Erteilung der beruflicher Qualifikation (staatl. Anerkennung durch den Regierungspräsidenten zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" bzw. "Physiotherapeutin") soll gerade erreicht werden, dass später im Rechts- und Geschäftsverkehr (nach der Zulassungsüberprüfung gemäß § 124 SGB V) bestimmte Fähigkeiten (wie die Durchführung untergeordneter Tätigkeiten, wie z.B. Lymphdrainagen, Manuelle Therapie etc ) ohne weitere Überprüfung (ohne weitere Sonderzulassungen) vorausgesetzt werden können."

Aktivitäten

Bereits erreichte Umsetzung von Gesetzesinitiativen seitens des PVP

Ein Fehler ist ein Waisenkind, ein Erfolg hat immer tausend Väter, jedoch nur
beispielsweise, wenn Sie dieses so nicht sehen wollen: s. BT Drucksache Nr: 555 in 1989,
GRG ´89:

Lex Spriewald Nr 1

Seit 1985 kam es in der Folge der Vertragslosigkeit und dem Diktat fremder Verträge zu einem Prozessreigen (SG- Köln, LSG-Essen, GemSOGB, LG - Köln, OLG - Düsseldorf und BGH mit Einbeziehung des Petitionsausschusses), endlich im Jahre 1989 im Rahmen des SGB V zur den
§§124 und 125 SGB V.

Lex Spriewald Nr 2

Eine Initiative des PVP e.V. in 1995: führte zur Abtrennung der Heilmittelrichtlinien von den bisherigen „Heil- und Hilfsmittelrichtlinien“ und Schaffung eines sep. Budgets in 1998/99. Für alle Beteiligten implizieren die gültigen Heilmittelrichtlinien im Grunde einen Kontrahierungszwang (s. Weiterbildung/ Fortbildungsvorgaben für mit „*)“ gekennzeichnete Leistungen innerhalb der HMR).

Lex Spriewald Nr 3

Seit 1999 werden durch Änderung des § 124 SGB V die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auf die
Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ beschränkt, nach Maßgabe des EuGH und gemäß den Petitionen des Unterzeichners (es gibt keine Sonderzulassungen), was erstmalig durch das Urteil des BSG vom 24.7.2003, AZ.: B3 RK 31/02 R bestätigt wurde.

Lex Spriewald Nr 4

Im Jahre 2000 -2001 wurde durch weitere Petitionen seitens des Unterzeichners der Gesetzgeber erneut aktiv und „teilte“ den § 125 SGB V in Abs. 1 = „öffentlich – rechtliche“ Rahmenvereinbarungen und in Abs. 2 = „zivil – rechtliche“ Preisvereinbarungen

Lex Spriewald Nr 5

Trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgaben wurden von der GKV noch immer „Zulassungserweiterungen“ gewährt bzw. verpflichtend erwartet.
Mitte 2004 hat nun der Gesetzgeber zum 3. Mal den § 125, Abs. 2 SGB V (Fassung 2005) geändert und zwar eine fast identische Übernahme aus der BT-Petition des Vorsitzenden des Berufsverbandes, PVP e.V.

Lex Spriewald Nr 6

Still und im Rahmen anderer Gesetze wurde im Jan 2009 nach 15 jährigem Warten und im 3-jährigem Abstand wiederholten Bundestagspetitionen endlich der § 125, Abs. 2 SGB V dahingehend erweitert, dass eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden kann, wenn sich die Vertragsverpflichteten nicht einig werden können.

Aktuelle Initiativen / Petitionen

Aktivitäten

Über die Qualifikation und Aufgaben eines Krankengymnasten
Auszug: Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 19. April 1993, AZ.: 5 K 2084/92)
Auszug: Urteil des OLG Düsseldorf vom 8.6.93, AZ: U (Kart) 28/92

Die eigene Befunderhebung ist wesentliches Merkmal der Tätigkeit eines Krankengymnasten, da diese grundsätzlich -und zwar auch im Angestelltenverhältnis- eigene Behandlungspläne eigenverantwortlich erstellen und Therapien durchführen.
Und weiterhin aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz:

Die Diagnose eines Arztes ergibt keineswegs eine sofortige Behandlungsmöglichkeit.
Im Rahmen einer finanzgerichtlichen Klage machte eine frühere Gymnastiklehrerin zur Verringerung ihrer Steuerlast geltend, ihre Umschulung zur Krankengymnastin sei nur der Erwerb einer Zusatzqualifikation.


Das Gericht hatte also die Berufsbilder zu vergleichen 
Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Gymnastiklehrer nicht einen der Krankengymnastik vergleichbaren Beruf ausüben.

Das Gericht hat zur Begründung nach dem Berufsbild in der Verkehrsanschauung, dem Ausbildungsbild beider Berufe nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie nach den gesetzlichen Befugnissen der Berufsangehörigen verglichen, ob und in welchem Maß Übereinstimmungen und Unterschiede bestehen.

Da Krankengymnasten sogenannte Katalogberufler des Einkommensteuerrechts sind, und schon in vielen Finanzrechtsstreiten um diese Einstufung gestritten wurde, konnte das Gericht sich an eine schon lange bestehende Systematik zur Abgrenzung von Berufsbildern halten.

Ausgehend von der Überlegung, dass Krankengymnasten grundsätzlich - und zwar auch im Angestelltenverhältnis - eigene Behandlungspläne verantwortlich erstellen und durchführen, während Gymnastiklehrer nach dem Heilpraktikergesetz nur unter Aufsicht eines Arztes eine Heilbehandlung vornehmen können, führt das Gericht aus, dem stehe auch die Notwendigkeit einer Diagnosestellung per Rezept durch einen Arzt vor einer krankengymnastischen Behandlung entgegen.

Denn nach dem Ausbildungsbild sei gerade die eigene Befunderhebung wesentliches Merkmal der Tätigkeit eines Krankengymnasten. Wörtlich heißt es:

„Denn die Befunderhebung kann und soll wesentlich genauer erfolgen als die Diagnose eines Arztes. Eine Übersetzung von gängigen -lateinischen- ärztlichen Diagnosen wie z.B. „Schulterschmerz-“ und „Knieschmerzerscheinung“ ergibt keineswegs eine sofortige Behandlungsmöglichkeit.“
Somit wird das Berufsbild des Krankengymnasten wesentlich davon bestimmt, dass ihm ganz überwiegend nur eine grobe Richtung vorgegeben wird und der Berufsangehörige aufgrund eigenen Wissens eine differenzierte - manchmal sogar eine andere - Diagnose erstellt und dementsprechend behandelt.

Dabei vergleicht das Gericht die Kenntnisse in der Anatomie übrigens auch mit dem eines Allgemeinarztes und kommt zu dem Schluss, dass nach der Verkehrsanschauung und der Ausbildung wegen der andauernd notwendigen und auch in hohem Maße tatsächlich durchgeführten Fortbildungen von Krankengymnasten, welche in das Berufsbild einfließen, Krankengymnasten genauere Kenntnisse hätten. Der Senat geht weiter davon aus, dass:„mindestens ein Anteil von 40 % des beruflichen Wissenstandes erst durch Fortbildungskurse erlangt oder auf neuesten Stand gebracht werden“.

Dieses impliziert auf keinen Fall die Notwendigkeit einer späteren Überprüfung, Sonderzulassung oder Zertifizierung, denn das Oberlandesgericht Düsseldorf AZ: U (Kart) 28/92 hatte am 8.6.93 festgestellt:
„Mit dem Erwerb und der Erteilung beruflicher Qualifikation soll gerade erreicht werden, daß später im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmte Fähigkeiten ohne weitere Überprüfung vorausgesetzt werden können.“
Im Klartext übertragen: 
Mit dem Erwerb (Krankengymnastik-Examen) und der Erteilung der beruflicher Qualifikation (staatl. Anerkennung durch den Regierungspräsidenten zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" bzw. "Physiotherapeutin") soll gerade erreicht werden, dass später im Rechts- und Geschäftsverkehr (nach der Zulassungsüberprüfung gemäß § 124 SGB V) bestimmte Fähigkeiten (wie die Durchführung untergeordneter Tätigkeiten, wie z.B. Lymphdrainagen, Manuelle Therapie etc ) ohne weitere Überprüfung (ohne weitere Sonderzulassungen) vorausgesetzt werden können."

Urteile

Bereits erreichte Umsetzung von Gesetzesinitiativen seitens des PVP

Ein Fehler ist ein Waisenkind, ein Erfolg hat immer tausend Väter, jedoch nur
beispielsweise, wenn Sie dieses so nicht sehen wollen: s. BT Drucksache Nr: 555 in 1989,
GRG ´89:

Lex Spriewald Nr 1

Seit 1985 kam es in der Folge der Vertragslosigkeit und dem Diktat fremder Verträge zu einem Prozessreigen (SG- Köln, LSG-Essen, GemSOGB, LG - Köln, OLG - Düsseldorf und BGH mit Einbeziehung des Petitionsausschusses), endlich im Jahre 1989 im Rahmen des SGB V zur den
§§124 und 125 SGB V.

Lex Spriewald Nr 2

Eine Initiative des PVP e.V. in 1995: führte zur Abtrennung der Heilmittelrichtlinien von den bisherigen „Heil- und Hilfsmittelrichtlinien“ und Schaffung eines sep. Budgets in 1998/99. Für alle Beteiligten implizieren die gültigen Heilmittelrichtlinien im Grunde einen Kontrahierungszwang (s. Weiterbildung/ Fortbildungsvorgaben für mit „*)“ gekennzeichnete Leistungen innerhalb der HMR).

Lex Spriewald Nr 3

Seit 1999 werden durch Änderung des § 124 SGB V die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auf die
Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ beschränkt, nach Maßgabe des EuGH und gemäß den Petitionen des Unterzeichners (es gibt keine Sonderzulassungen), was erstmalig durch das Urteil des BSG vom 24.7.2003, AZ.: B3 RK 31/02 R bestätigt wurde.

Lex Spriewald Nr 4

Im Jahre 2000 -2001 wurde durch weitere Petitionen seitens des Unterzeichners der Gesetzgeber erneut aktiv und „teilte“ den § 125 SGB V in Abs. 1 = „öffentlich – rechtliche“ Rahmenvereinbarungen und in Abs. 2 = „zivil – rechtliche“ Preisvereinbarungen

Lex Spriewald Nr 5

Trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgaben wurden von der GKV noch immer „Zulassungserweiterungen“ gewährt bzw. verpflichtend erwartet.
Mitte 2004 hat nun der Gesetzgeber zum 3. Mal den § 125, Abs. 2 SGB V (Fassung 2005) geändert und zwar eine fast identische Übernahme aus der BT-Petition des Vorsitzenden des Berufsverbandes, PVP e.V.

Lex Spriewald Nr 6

Still und im Rahmen anderer Gesetze wurde im Jan 2009 nach 15 jährigem Warten und im 3-jährigem Abstand wiederholten Bundestagspetitionen endlich der § 125, Abs. 2 SGB V dahingehend erweitert, dass eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden kann, wenn sich die Vertragsverpflichteten nicht einig werden können.

Aktuelle Initiativen / Petitionen

Share by: