Ein Fehler ist ein Waisenkind, ein Erfolg hat immer tausend Väter, jedoch nur
beispielsweise, wenn Sie dieses so nicht sehen wollen: s. BT Drucksache Nr: 555 in 1989,
GRG ´89:
Seit 1985 kam es in der Folge der Vertragslosigkeit und dem Diktat fremder Verträge zu einem Prozessreigen (SG- Köln, LSG-Essen, GemSOGB, LG - Köln, OLG - Düsseldorf und BGH mit Einbeziehung des Petitionsausschusses), endlich im Jahre 1989 im Rahmen des SGB V zur den
§§124 und 125 SGB V.
Eine Initiative des PVP e.V. in 1995: führte zur Abtrennung der Heilmittelrichtlinien von den bisherigen „Heil- und Hilfsmittelrichtlinien“ und Schaffung eines sep. Budgets in 1998/99. Für alle Beteiligten implizieren die gültigen Heilmittelrichtlinien im Grunde einen Kontrahierungszwang (s. Weiterbildung/ Fortbildungsvorgaben für mit „*)“ gekennzeichnete Leistungen innerhalb der HMR).
Seit 1999 werden durch Änderung des § 124 SGB V die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auf die
Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ beschränkt, nach Maßgabe des EuGH und gemäß den Petitionen des Unterzeichners (es gibt keine Sonderzulassungen), was erstmalig durch das Urteil des BSG vom 24.7.2003, AZ.: B3 RK 31/02 R bestätigt wurde.
Im Jahre 2000 -2001 wurde durch weitere Petitionen seitens des Unterzeichners der Gesetzgeber erneut aktiv und „teilte“ den § 125 SGB V in Abs. 1 = „öffentlich – rechtliche“ Rahmenvereinbarungen und in Abs. 2 = „zivil – rechtliche“ Preisvereinbarungen
Trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgaben wurden von der GKV noch immer „Zulassungserweiterungen“ gewährt bzw. verpflichtend erwartet.
Mitte 2004 hat nun der Gesetzgeber zum 3. Mal den § 125, Abs. 2 SGB V (Fassung 2005) geändert und zwar eine fast identische Übernahme aus der BT-Petition des Vorsitzenden des Berufsverbandes, PVP e.V.
Still und im Rahmen anderer Gesetze wurde im Jan 2009 nach 15 jährigem Warten und im 3-jährigem Abstand wiederholten Bundestagspetitionen endlich der § 125, Abs. 2 SGB V dahingehend erweitert, dass eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden kann, wenn sich die Vertragsverpflichteten nicht einig werden können.
Ein Fehler ist ein Waisenkind, ein Erfolg hat immer tausend Väter, jedoch nur
beispielsweise, wenn Sie dieses so nicht sehen wollen: s. BT Drucksache Nr: 555 in 1989,
GRG ´89:
Seit 1985 kam es in der Folge der Vertragslosigkeit und dem Diktat fremder Verträge zu einem Prozessreigen (SG- Köln, LSG-Essen, GemSOGB, LG - Köln, OLG - Düsseldorf und BGH mit Einbeziehung des Petitionsausschusses), endlich im Jahre 1989 im Rahmen des SGB V zur den
§§124 und 125 SGB V.
Eine Initiative des PVP e.V. in 1995: führte zur Abtrennung der Heilmittelrichtlinien von den bisherigen „Heil- und Hilfsmittelrichtlinien“ und Schaffung eines sep. Budgets in 1998/99. Für alle Beteiligten implizieren die gültigen Heilmittelrichtlinien im Grunde einen Kontrahierungszwang (s. Weiterbildung/ Fortbildungsvorgaben für mit „*)“ gekennzeichnete Leistungen innerhalb der HMR).
Seit 1999 werden durch Änderung des § 124 SGB V die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auf die
Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ beschränkt, nach Maßgabe des EuGH und gemäß den Petitionen des Unterzeichners (es gibt keine Sonderzulassungen), was erstmalig durch das Urteil des BSG vom 24.7.2003, AZ.: B3 RK 31/02 R bestätigt wurde.
Im Jahre 2000 -2001 wurde durch weitere Petitionen seitens des Unterzeichners der Gesetzgeber erneut aktiv und „teilte“ den § 125 SGB V in Abs. 1 = „öffentlich – rechtliche“ Rahmenvereinbarungen und in Abs. 2 = „zivil – rechtliche“ Preisvereinbarungen
Trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgaben wurden von der GKV noch immer „Zulassungserweiterungen“ gewährt bzw. verpflichtend erwartet.
Mitte 2004 hat nun der Gesetzgeber zum 3. Mal den § 125, Abs. 2 SGB V (Fassung 2005) geändert und zwar eine fast identische Übernahme aus der BT-Petition des Vorsitzenden des Berufsverbandes, PVP e.V.
Still und im Rahmen anderer Gesetze wurde im Jan 2009 nach 15 jährigem Warten und im 3-jährigem Abstand wiederholten Bundestagspetitionen endlich der § 125, Abs. 2 SGB V dahingehend erweitert, dass eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden kann, wenn sich die Vertragsverpflichteten nicht einig werden können.